Seit Mitte der 1990er steht im Arbeitsschutzgesetz, dass der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen hat, die Aufgaben der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen (§ 10 ArbSchG). Wie viele das sein müssen, sagt das Gesetz nicht.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 nennt dafür einen Richtwert: in der Regel genügen 5 % der Beschäftigten. Bei erhöhter Brandgefährdung, in ausgedehnten Betrieben oder bei vielen Schichten können es mehr sein. Das entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, nicht der Prozentsatz.

